Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
April 2024
Beschluss des Wachstumschancengesetzes
Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen
Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlast erhöhen
Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft
Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht
Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen
Schadensersatz – Pflichtverletzung im Rahmen einer Kaufrückabwicklung
Nichtbeachtung einer Formvorschrift
Mängel an Photovoltaikanlage verjähren nach 5 Jahren
Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe
Sonderzahlungen – Berücksichtigung beim Mindestlohn
Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar oder Präsenzschulung
Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers
Fristlose Kündigung bei Androhung der Verweigerung von Mietzahlungen möglich
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Versicherungsschaden – Brand eines Oldtimers
Wirksamkeit eines durchgestrichenen handschriftlichen Testaments
Fälligkeitstermine April 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit als Fahrradkurier um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. So ist es nach Auffassung des LSG nicht wichtig, welche Art von Verträgen normalerweise in dieser Branche verwendet werden oder was als „übliche Praxis“ angesehen wird. Auch die Vorstellung davon, wie typischerweise der Beruf eines Kuriers aussieht, oder die Tatsache, dass diese Arbeit oft nur kurzzeitig, nebenher oder von Studenten ausgeführt wird, sind nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist vielmehr ausschlaggebend, wie die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird und in welchem Verhältnis der Kurier zum Auftraggeber steht. Dabei unterscheidet man, ob er eigenständig agiert oder Weisungen des Auftraggebers folgt. Die Tätigkeit eines Kurierfahrers ist demnach sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbstständige Arbeit möglich.Die LSG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall die Fahrradkuriere abhängig beschäftigt waren. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung in den Betrieb in zentralen Punkten. Dies stellt ein eigenständig zu betrachtendes Indiz neben einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit dar. Eine abhängige Beschäftigung war bei den mit den Botenfahrten betrauten Kurieren daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass diese bei ihren Einsätzen in Bezug auf den organisatorischen und zeitlichen Ablauf der jeweiligen Tour und die Routenführung keinem arbeitgebertypischen Weisungsrecht unterlagen. Inhalt ausdrucken